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Art. 1 § 6

Fassungen
01.11.1993 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 737/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 601.11.199331.07.2009 BGBl. Nr. 737/1993 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 737/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Senate

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Heimarbeitskommission faßt ihre Beschlüsse in Senaten, die, je nachdem, ob es sich um Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen handelt, unterschiedlich zusammengesetzt sind.
  2. Absatz 2,Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission. Er hat nach Möglichkeit unter Bedachtnahme auf den Erzeugungszweig oder die Erzeugungszweige, für den oder die eine Regelung getroffen werden soll, folgende Mitglieder in den Senat zu berufen:
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen, mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber und aus der Gruppe der Heimarbeiter sowie als Mitglieder mit beratender Stimme je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und aus der Gruppe der Mittelspersonen und mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Fachleute;
    2. Ziffer 2
      wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Zwischenmeister betreffen, mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber und aus der Gruppe der Zwischenmeister sowie mindestens ein Mitglied mit beratender Stimme aus der Gruppe der Heimarbeiter und aus der Gruppe der Fachleute;
    3. Ziffer 3
      wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Mittelspersonen betreffen, treten anstelle der Mitglieder aus der Gruppe der Zwischenmeister solche aus der Gruppe der Mittelspersonen.
  3. Absatz 3,Zur Beschlußfassung über allgemeine Angelegenheiten der Heimarbeitskommission ist ein Senat nach den Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer eins,, jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder zu bilden. Soll ein Beschluß über die Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses gefaßt werden, so kann der Senat aus seiner Mitte einen Unterausschuß wählen und mit der Aufgabe betrauen, im Bedarfsfall weitere Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses zu bestellen. Dieser Unterausschuß hat aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und je einem Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und der Heimarbeiter zu bestehen; je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und der Mittelspersonen mit beratender Stimme ist beizuziehen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich hält, den Verhandlungen der Senate außer den Fachleuten mit beratender Stimme auch sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. Wird dies von einer stimmberechtigten Gruppe in der Heimarbeitskommission verlangt, so ist er dazu verpflichtet. Den Sachverständigen und Auskunftspersonen kommt ein Stimmrecht nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093125

Alte Dokumentnummer

N6195427519L